Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit durch Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter
BGH, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen II ZB 24/98
DRsp Nr. 1999/3262
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit durch Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter
»Zur Frage "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter wegen zumutbarer Kostenaufbringung durch wirtschaftlich beteiligte Insolvenzgläubiger.«