BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 34/11
Normen:
InsO § 59 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 98/06
LG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 359/10

Zulässigkeit der Entlassung eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Ankündigung der zukünftigen Durchführung von Zustellungen gegen ein Entgelt von und von für eine Erstzustellung; Folgen der Beauftragung eines Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen zu weit überhöhten Preisen

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 34/11

DRsp Nr. 2012/10549

Zulässigkeit der Entlassung eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Ankündigung der zukünftigen Durchführung von Zustellungen gegen ein Entgelt von und von für eine Erstzustellung; Folgen der Beauftragung eines Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen zu weit überhöhten Preisen

1. Die Entlassung eines Treuhänders von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. 2. Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Treuhänders liegt vor, wenn dieser ankündigt, Zustellungen in den ihm übertragenen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihm eine Vergütung von für jede erste und für jede weitere Zustellung bewilligt werden und er ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme von Zustellungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt, bei dem aufgrund seiner persönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen er an seiner Amtsführung gehindert ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der Treuhänderin gegen ihre Entlassung in dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.