Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der Treuhänderin gegen ihre Entlassung in dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.
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