BGH - Urteil vom 02.04.2009
IX ZR 23/08
Normen:
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 7 Nr. 3; InsO § 43; InsO § 89 Abs. 1; VVG § 156 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 848
DZWIR 2009, 380
MDR 2009, 828
NJW-RR 2009, 964
NZI 2009, 380
VersR 2009, 821
WM 2009, 960
ZIP 2009, 874
ZInsO 2009, 825
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 195/07
LG Nürnberg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 12165/05

Zulässigkeit der Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners; Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners; Erfassung der Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse von dem Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 23/08

DRsp Nr. 2009/8783

Zulässigkeit der Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners; Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners; Erfassung der Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse von dem Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners. 2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. 3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 3. Kammer für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.