Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 3. Kammer für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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