BGH - Beschluss vom 19.02.2009
IX ZB 198/07
Normen:
InsO § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 628/07
AG Magdeburg, vom 01.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 340 IN 679/07

Zulässigkeit der im eigenen Namen von Vorstandsmitgliedern eingelegten Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 198/07

DRsp Nr. 2009/6504

Zulässigkeit der im eigenen Namen von Vorstandsmitgliedern eingelegten Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins

Das Beschwerderecht einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann nach Maßgabe des § 15 InsO von Personen wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insolvenzantrages im Namen der Schuldnerin befugt ist. Dieses Antragsrecht steht der handelnden natürlichen Person jedoch nur im Namen des Schuldners und nicht im eigenen Namen zu.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteiligte zu 2 die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.