BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZR 217/11
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; InsO § 93;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 4
DB 2012, 2098
DZWIR 2012, 525
NZI 2012, 858
WM 2012, 1637
ZIP 2012, 1683
ZInsO 2012, 1587
ZVI 2012, 342
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 15224/10
OLG München, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3715/11

Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung einer fehlenden persönlichen Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft; Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Zulässigkeit einer Klage eines Gesellschafters auf Feststellung des Fehlens einer persönlichen Haftung

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 217/11

DRsp Nr. 2012/16565

Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung einer fehlenden persönlichen Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft; Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Zulässigkeit einer Klage eines Gesellschafters auf Feststellung des Fehlens einer persönlichen Haftung

Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 21.559,36 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; InsO § 93;

Gründe

I.