Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
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