BGH - Urteil vom 17.09.2009
IX ZR 63/09
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; ZPO § 829; ZPO § 835; GenG § 66; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 105/07
LG Frankfurt an der Oder, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 175/07

Zulässigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsbaugenossenschaft

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 63/09

DRsp Nr. 2009/23880

Zulässigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsbaugenossenschaft

§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO verbietet nicht die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, da diese nicht zwangsläufig zum Verlust der Kündigung des Mietvertrages durch die Wohnungsgenossenschaft führt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 2; ZPO § 829; ZPO § 835; GenG § 66; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand