BGH - Beschluss vom 05.05.2009
IX ZR 151/08
Normen:
BGB § 873; BGB § 874; BGB § 877; BGB § 1092 Abs. 1 S. 2; ZPO § 857 Abs. 3; KO § 1; InsO § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 114/07
LG Flensburg, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/07

Zulässigkeit der Pfändung einer Dienstbarkeit

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 151/08

DRsp Nr. 2009/13006

Zulässigkeit der Pfändung einer Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit kann nur dann gem. § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet und zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) des Berechtigten gezogen werden, wenn diesem die Überlassung der Ausübung nach § 1092 Abs. 1 BGB gestattet ist.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juli 2008 zugelassene, von dem Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dem Beklagten wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 26. Mai 2009 Stellung zu nehmen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird abgelehnt. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin bleibt vorbehalten.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 18.405 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 873; BGB § 874; BGB § 877; BGB § 1092 Abs. 1 S. 2; ZPO § 857 Abs. 3; KO § 1; InsO § 36 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund für ihre Zulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.

1.