Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juli 2008 zugelassene, von dem Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.
Dem Beklagten wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis bis zum 26. Mai 2009 Stellung zu nehmen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird abgelehnt. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin bleibt vorbehalten.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 18.405 EUR festgesetzt.
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