I. Die Gläubigerin erwirkte als Vermieterin gegen die Schuldnerin einen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des ihr erteilten Vollstreckungsauftrages mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines Räumungstitels gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldnerin sowie gegen deren Tochter. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung aus einem allein gegen die Mieterin gerichteten Titel jedenfalls gegen deren Ehegatten unzulässig sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
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