BGH - Beschluß vom 23.07.2004
IX ZB 256/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 01.10.2003

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 256/03

DRsp Nr. 2004/14234

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

1. Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige Beschwerde zu verwerfen.2. Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen.. Dies ist der Fall, wenn das Insolvenzgerichts nach Beedigung eines Insolvenzantragsverfahrens einen Antrag des Sequesters ablehnt, die Kosten einem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger auferlegt.