I. Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger auferlegt.
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