BGH - Beschluß vom 23.10.2008
IX ZB 29/05
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 194/04
AG Cottbus, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 586/02

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Gewährung von Zuschlägen zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 29/05

DRsp Nr. 2008/20786

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Gewährung von Zuschlägen zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters

Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.