BGH - Beschluß vom 08.05.2003
IX ZB 445/02
Normen:
InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 600
ZIP 2003, 1260
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IX ZB 445/02

DRsp Nr. 2003/8582

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und ist daher der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 16. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Mit Beschluß vom 7. November 2001 wurde ihm die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Der Gläubiger nahm am 14. Dezember 2001 den Insolvenzantrag zurück, worauf die Sicherungsmaßnahmen am 18. Dezember 2001 aufgehoben wurden.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01 EURO festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. Das Landgericht hat die Vergütung auf 16.248,75 EURO herabgesetzt und dabei nur 25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.