BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZA 13/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; InsO § 212;
Fundstellen:
NZI 2009, 517
ZInsO 2009, 1393
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1160/09
AG Nürnberg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1160/09

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall der Insolvenzgründe

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 13/09

DRsp Nr. 2009/15979

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall der Insolvenzgründe

1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, ist vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Ein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Insolvenzgründe ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 212;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

II.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1.