Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009 wird abgelehnt.
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
II.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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