BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZB 58/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 59 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 362/08
AG Neuruppin, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 916/07

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 58/09

DRsp Nr. 2009/8215

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters

Ein Gläubiger, der trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, nimmt am Insolvenzverfahren nicht teil. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 59 Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).