BGH - Beschluss vom 02.01.2009
IX ZB 269/08
Normen:
InsO § 4; InsO § 6; InsO § 59 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 901/08
AG Bielefeld, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 908/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der vom Schuldner angeregten Entlassung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 269/08

DRsp Nr. 2009/2867

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der vom Schuldner angeregten Entlassung des Insolvenzverwalters

Die Ablehnung der vom Schuldner angeregten Entlassung des Insolvenzverwalters kann nicht vom Schuldner selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 6; InsO § 59 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe:

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).