BGH - Beschluß vom 19.06.2008
IX ZB 165/07
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 732/07
AG Vechta, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 13/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ausweisung eines pfändbaren Betrages im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 165/07

DRsp Nr. 2008/13506

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ausweisung eines pfändbaren Betrages im Insolvenzverfahren

Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 InsO nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in Höhe von 1.695,55 EUR auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 EUR belaufe (§ 850c ZPO).

Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 EUR festzusetzen, weiter.