BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZB 177/07
Normen:
InsO § 4d Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 248/07
AG Schwarzenbek, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IK 226/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bewilligung der Kostenstunden im Insolvenzantragsverfahren

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 177/07

DRsp Nr. 2008/6313

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bewilligung der Kostenstunden im Insolvenzantragsverfahren

1. Ein Rechtsmittel des Schuldners gegen die Bewilligung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht statthaft.2. Durch die Bewilligung der Kostenstundung ist der Schuldner im Übrigen auch nicht beschwert, da ihm die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fortgesetzt oder durch die Antragsrücknahme beendet werden soll, nicht genommen wird.

Normenkette:

InsO § 4d Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte Kostenstundung angreift.