BGH - Beschluß vom 15.05.2003
IX ZB 448/02
Normen:
InsO § 7 § 70 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 607
WM 2003, 2067
ZIP 2003, 1259
Vorinstanzen:
LG Kassel,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses

BGH, Beschluß vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IX ZB 448/02

DRsp Nr. 2003/8583

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses

Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, so daß die Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist.

Normenkette:

InsO § 7 § 70 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel hat mit Beschluß vom 24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).