BGH - Beschluss vom 10.08.2009
IX ZA 26/09
Normen:
ZPO § 850k; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 441/09
AG Cloppenburg, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 160/07

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Freigabe von Kontoguthaben durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen IX ZA 26/09

DRsp Nr. 2009/21655

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Freigabe von Kontoguthaben durch das Insolvenzgericht

Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entsprechend § 850k ZPO gibt es nach der Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 850k; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 2;

Gründe

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).