Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insolvenzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlandesgericht.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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