I. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
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