BGH - Beschluß vom 28.09.2004
IX ZB 245/02
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 37
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.05.2002

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen IX ZB 245/02

DRsp Nr. 2004/16834

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen im Insolvenzverfahren

§§ 6 und 7 InsO sind auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nicht anwendbar. Daher ist gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen im Insolvenzverfahren eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.

Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.