BGH - Beschluß vom 27.03.2003
IX ZB 402/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 588
NZG 2003, 583
ZIP 2003, 1007
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 27.03.2003 - Aktenzeichen IX ZB 402/02

DRsp Nr. 2003/6292

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Der Frage, ob ein mangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigten mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 27. März 2002 wurde namens der Gläubigerin, einer Aktiengesellschaft, gegen die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Für die Gläubigerin hatten ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter den Antrag gestellt, obwohl die Gläubigerin durch zwei Prokuristen oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten wird. Mit Beschluß vom 22. April 2002 eröffnete das Amtsgericht gleichwohl das Insolvenzverfahren. Hiergegen legte die Schuldnerin am 6. Mai 2002 sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 und vom 6. August 2002 legte die Gläubigerin Genehmigungen des Insolvenzantrages durch zwei Prokuristen vor.