BGH - Beschluß vom 10.04.2003
IX ZB 506/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO §§ 4 7 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen IX ZB 506/02

DRsp Nr. 2003/7231

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über eine Beschwerde des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Insolvenzantrags wegen bereits erfolgter Auflösung der Schuldnerin erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO §§ 4 7 ;

Gründe:

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.