LG Stuttgart, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 189/05
AG Stuttgart, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 5/99
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 260/05
DRsp Nr. 2006/2724
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Gegen Entscheidungen gem. § 36 Abs. 4InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, findet nicht die sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO statt. Daher ist gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde nur dann eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.