BGH - Beschluß vom 30.03.2006
IX ZB 36/05
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 6 § 7 § 34 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 230/04
AG Zweibrücken, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IN 120/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 36/05

DRsp Nr. 2006/11065

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt im Insolvenzverfahren grundsätzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war.2. Die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nur dem Insolvenzschuldner zu (§ 34 Abs. 2 InsO).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 6 § 7 § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibrücken vom 20. März 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die Schuldnerin aufgelöst sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des jetzigen Liquidators eingetragen.

Am 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er verwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von 25.170 EUR erhalten habe, der nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.