BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 49/05
Normen:
InsO § 6 § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 616/03
AG Straubing, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 23/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 49/05

DRsp Nr. 2006/11107

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war.2. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts gem. § 77a Abs. 2 InsO, über die Stimmberechtigung der erschienenen Gläubiger ist abschließend. Eine sofortige Beschwerde hiergegen ist nicht zulässig.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ;

Gründe:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.