BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 169/04
Normen:
InsO § 7 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 78
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 95/04
AG Köln, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 25/02

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 169/04

DRsp Nr. 2006/11408

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Hat das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entschieden, so richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.2. Eine Entscheidung als Vollstreckungsgericht liegt vor, wenn das Insolvenzgericht über einen Antrag des Schuldners entscheidet, ihm gem. § 850i von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften einen pfandfreien Anteil zu belassen.

Normenkette:

InsO § 7 ;

Gründe: