BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 48/05
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 § 59 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 529
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 615/03
AG Straubing, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 23/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 48/05

DRsp Nr. 2006/11413

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war.2. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht der Anregung eines Gläubigers nicht nachkommt, den Insolvenzverwalter abzulösen, ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen. Entscheidet gleichwohl das Beschwerdegericht, so ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 7 § 59 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Tabelle an.