BGH - Beschluß vom 06.07.2006
IX ZB 281/05
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 11/05
AG Bielefeld, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1320/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 281/05

DRsp Nr. 2006/20492

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gem. § 292 Abs. 1 S. 3, § 36 Abs. 4, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II. Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).