BGH - Beschluß vom 10.04.2003
IX ZB 586/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO §§ 4 7 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 597
ZIP 2003, 1005
Vorinstanzen:
LG Gießen,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung der Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen IX ZB 586/02

DRsp Nr. 2003/7232

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung der Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Liegt ein zulässiger Eröffnungsantrag vor, so hat das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Macht der Schuldner geltend, er habe mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so setzt die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zumindest einen substantiierten Vortrag voraus. Fehlt es an diesem, so setzt auch die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nicht ein.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO §§ 4 7 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - F. hat durch Beschluß vom 23. Januar 2002 die Anträge der Gläubigerinnen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik für Onkologie betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.