BGH - Beschluß vom 03.04.2003
IX ZB 401/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 597
ZVI 2003, 224
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Heilung eines mangels Vertretungsbefugnis unwirksamen Gläubigerantrags

BGH, Beschluß vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZB 401/02

DRsp Nr. 2003/7126

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Heilung eines mangels Vertretungsbefugnis unwirksamen Gläubigerantrags

Der Frage, ob ein mangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigten mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO n.F.).