BGH - Beschluß vom 11.07.2002
IX ZB 80/02
Normen:
KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (Fassung: 27. Juli 2001) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
DZWIR 2003, 198
InVo 2002, 452
KTS 2003, 116
MDR 2002, 1449
NJW-RR 2002, 1621
VersR 2003, 1055
WM 2002, 1806
WM 2002, 1806
ZIP 2002, 1589
ZInsO 2002, 763
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Bergheim,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

BGH, Beschluß vom 11.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 80/02

DRsp Nr. 2002/10360

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

»Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO

Normenkette:

KO § 73 Abs. 3 ; ZPO (Fassung: 27. Juli 2001) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Er hat zugleich mit der Einreichung des Schlußberichts beantragt, seine Vergütung nebst Barauslagen zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (= 8.742,86 Eur) festzusetzen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem weiteren Beteiligten auf die Vergütung nur den halben Umsatzsteuersatz zugebilligt (= 4.047,62 Eur). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 14. März 2002, die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April 2002 begründet worden ist.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.