BGH - Beschluß vom 02.02.2006
IX ZB 279/04
Normen:
InsO § 4 ; ZPO §§ 578 ff ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 669
DZWIR 2006, 208
FamRZ 2006, 522
MDR 2006, 1008
NJW 2006, 2410
NJW-RR 2006, 912
NZI 2006, 234
ZIP 2006, 587
ZInsO 2006, 259
ZVI 2006, 117
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 390/04
AG Köln, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 494/03

Zulässigkeit der Restitution gegen die rechtskräftige Ablehnung eines Insolvenzantrages

BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 279/04

DRsp Nr. 2006/6694

Zulässigkeit der Restitution gegen die rechtskräftige Ablehnung eines Insolvenzantrages

»Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO §§ 578 ff ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg; das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. Gegenvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2004 zurückgewiesen.