I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg; das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. Gegenvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2004 zurückgewiesen.
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