I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermächtigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.017,94 EUR ein.
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