BGH - Beschluß vom 16.09.2008
IX ZR 172/07
Normen:
ZPO § 263 § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 303 S 8/07
AG Hamburg-St. Georg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 920 C 548/06

Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruchs wegen wirksamer Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten bei Genehmigung der Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug

BGH, Beschluß vom 16.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 172/07

DRsp Nr. 2008/18661

Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruchs wegen wirksamer Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten bei Genehmigung der Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug

»Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zahlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht alleiniges Ziel der Revision sein kann.«

Normenkette:

ZPO § 263 § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermächtigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.017,94 EUR ein.