BGH - Beschluß vom 29.05.2008
V ZB 3/08
Normen:
InsO § 80 Abs. 1 ; ZVG § 74a Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1098
MDR 2008, 1002
NZI 2008, 613
Rpfleger 2008, 590
WM 2008, 1789
ZIP 2008, 1795
ZInsO 2008, 741
ZVI 2008, 344
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 328 T 39/07
AG Hamburg, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 9/04

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Verkehrswerts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V ZB 3/08

DRsp Nr. 2008/13489

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Verkehrswerts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

»Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.«

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1 ; ZVG § 74a Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 15. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter in diesem Verfahren bestellt. Zur Insolvenzmasse gehört eine Mehrzahl von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, deren Versteigerung die Beteiligten zu 3 bis 5 betreiben. Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat das Amtsgericht sachverständig beraten den Verkehrswert des Wohnungs- und Teileigentums auf insgesamt 3.278.000 EUR festgesetzt.

Der Schuldner hält diesen Wert für zu niedrig. Mit der sofortigen Beschwerde hat er die Festsetzung des Verkehrswerts auf mindestens 4.300.000 EUR beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Erhöhung der Festsetzung des Verkehrswerts des Wohnungs- und Teileigentums.