BGH - Beschluß vom 17.07.2008
IX ZB 48/08
Normen:
InsO § 15 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 69/08
AG Wuppertal, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 1163/07

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB-Gesellschaft

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 48/08

DRsp Nr. 2008/15741

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB -Gesellschaft

Ein Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft kann in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 InsO namens der Gesellschaft gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen Beschwerde einlegen. Ein eigenes Beschwerderecht steht ihm jedoch nicht zu, so dass eine nicht im Namen der Gesellschaft eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist eine aus acht Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Antrag eines Gesellschafters ist am 7. Januar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsbeschwerdeführerin, eine weitere Gesellschafterin, sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschafterin zwar analog § 15 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu vertreten, das Rechtsmittel aber nicht namens der Gesellschaft eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gesellschafterin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.