BGH - Beschluß vom 05.04.2006
IX ZB 144/05
Normen:
InsO § 6 § 75 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 986
DZWIR 2006, 350
MDR 2006, 1247
NZI 2006, 404
Rpfleger 2006, 496
ZIP 2006, 1065
ZInsO 2006, 547
ZVI 2006, 460
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 143/05
AG Chemnitz, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1309 IN 1222/00

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Vertagung der Gläubigerversammlung

BGH, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 144/05

DRsp Nr. 2006/11441

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Vertagung der Gläubigerversammlung

»Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Antrag auf Vertagung der Gläubigerversammlung abgelehnt hat, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 6 § 75 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Durchführung einer weiteren Gläubigerversammlung auf den 13. August 2003. Diese Gläubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den 26. Januar 2005 vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.