I. Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Durchführung einer weiteren Gläubigerversammlung auf den 13. August 2003. Diese Gläubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den 26. Januar 2005 vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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