BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 138/06
Normen:
InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 477
DZWIR 2007, 215
InVo 2007, 274
MDR 2007, 802
NZI 2007, 723
Rpfleger 2007, 279
WM 2007, 1679
ZIP 2007, 551
ZInsO 2007, 271
ZInsO 2007, 271
ZVI 2007, 382
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 58/06
AG Hamburg, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 251/03

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 138/06

DRsp Nr. 2007/5365

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

»Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.«

Normenkette:

InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ;

Gründe:

I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Diese Summe betrage 812.178,00 EUR. Demgegenüber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forderungen des weiteren Beteiligten zu 1 nur auf 236.616,00 EUR. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde.