I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Diese Summe betrage 812.178,00 EUR. Demgegenüber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forderungen des weiteren Beteiligten zu 1 nur auf 236.616,00 EUR. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde.
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