BGH - Beschluß vom 07.04.2005
IX ZB 129/03
Normen:
InsO § 305 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 537
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.2003

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme eines Insolvenzantrages mangels Mitwirkung des Schuldners

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZB 129/03

DRsp Nr. 2005/6689

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme eines Insolvenzantrages mangels Mitwirkung des Schuldners

1. Ein Rechtsmittel gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO oder gegen die kraft Gesetzes eingetretene Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO) bzw. gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellenden Mitteilung oder Beschlüsse ist nicht gegeben. Daher ist auch eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde nicht statthaft.2. Das Insolvenzgericht ist gem. § 305 Abs. 3 S. 1 InsO berechtigt, die Ergänzung eines offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungsverzeichnises zu fordern.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: