LG Hamburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 22/07
AG Hamburg, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 265/05
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 131/07
DRsp Nr. 2008/19228
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
»Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2InsO statt; § 91aZPO ist nicht anwendbar.«