BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZB 96/07
Normen:
InsO § 6 § 34 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 344/07
AG Leipzig, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 405 IE 3656/06

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 96/07

DRsp Nr. 2008/5189

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

1. Gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nur dem Schuldner, nicht aber einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu.2. Ein Gläubiger ist auch mangels Befugnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht rechtsbeschwerdebefugt, wenn das Beschwerdegericht einen Beschluss, durch den das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss dahingehend ergänzt hat, dass es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren i.S. von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO handelt, aufgehoben hat.

Normenkette:

InsO § 6 § 34 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbeschlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.