LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.06.2012
L 3 R 314/11
Normen:
InsO § 96; SGB I § 52; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 567/09

Zulässigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen L 3 R 314/11

DRsp Nr. 2012/19594

Zulässigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren

1. Eine Verrechnung kann durch Bescheid iSv § 31 SGB X vorgenommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 R 13/08 R -, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 - B 13 R 76/09 R -, und des Großen Senats des BSG vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, alle juris). Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge iSv § 51 Abs 2 SGB I sind alle Geldleistungspflichten, die Privaten zur Finanzierung der öffentlichen Leistungsträger der Sozialversicherung auferlegt werden. Maßgeblich ist nur, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird. 2. Die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs 3 bis 5 SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I nicht beachtet werden. Ferner stehen § 114 bzw. § 96 InsO einer Verrechnung nicht entgegen.