SG Magdeburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 567/09
Zulässigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen L 3 R 314/11
DRsp Nr. 2012/19594
Zulässigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren
1. Eine Verrechnung kann durch Bescheid iSv § 31SGB X vorgenommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 R 13/08 R -, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 - B 13 R 76/09 R -, und des Großen Senats des BSG vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, alle juris). Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge iSv § 51 Abs 2SGB I sind alle Geldleistungspflichten, die Privaten zur Finanzierung der öffentlichen Leistungsträger der Sozialversicherung auferlegt werden. Maßgeblich ist nur, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird.2. Die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs 3 bis 5SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2SGB I nicht beachtet werden. Ferner stehen § 114 bzw. § 96InsO einer Verrechnung nicht entgegen.
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