LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.03.2015
L 1 R 425/14 B ER
Normen:
InsO § 114; InsO § 36; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB I § 54 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 3; SGB I § 54 Abs. 4; SGB I § 54 Abs. 5; SGB VI; ZPO § 850c;
Fundstellen:
NZI 2015, 7
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 529/13

Zulässigkeit der Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge sowie aufgelaufener Säumniszuschläge im Insolvenzverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen L 1 R 425/14 B ER

DRsp Nr. 2015/11691

Zulässigkeit der Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge sowie aufgelaufener Säumniszuschläge im Insolvenzverfahren

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein. Auch wenn neben der Einzel- die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

InsO § 114; InsO § 36; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52; SGB I § 54 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 3; SGB I § 54 Abs. 4; SGB I § 54 Abs. 5; SGB VI; ZPO § 850c;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011, mit dem diese die Verrechnung einer Forderung der Barmer GEK gegen den Rentenanspruch des Antragstellers verfügt hat.