BGH - Beschluß vom 28.02.2002
IX ZB 129/00
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 432
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Streitwertfestsetzung durch ein Oberlandesgericht; Wertfestsetzung bei Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle

BGH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IX ZB 129/00

DRsp Nr. 2002/5104

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Streitwertfestsetzung durch ein Oberlandesgericht; Wertfestsetzung bei Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle

1. Gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof nicht statt. Dies schließt auch eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundsrechts aus. Diese sind in der Regel von dem Ausgangsgericht im Wege der Gegenvorstellung zu korrigieren. 2. Ist Streitgegenstand nur noch die Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle, so richtet sich der Streitwert gem. § 148 KO nach der auf die streitige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der BVH (künftig: BVH AG), die zugunsten der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 1.530.000 DM übernommen hatte.