BGH - Beschluß vom 11.04.2002
IX ZB 41/02
Normen:
InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Insolvenzsachen

BGH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen IX ZB 41/02

DRsp Nr. 2002/5105

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Insolvenzsachen

Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts als Gericht der weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen ist nach § 7 InsO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Normenkette:

InsO § 7 ;

Gründe: