LG Hamburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 88/03
AG Hamburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IK 95/02
Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme; Änderung des Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner
BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 140/04
DRsp Nr. 2006/2498
Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme; Änderung des Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner
»a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3InsO vorzugehen.«