BGH - Beschluß vom 12.01.2006
IX ZB 140/04
Normen:
InsO § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 607
DZWIR 2006, 172
InVo 2006, 226
MDR 2006, 1072
NJW-RR 2006, 850
NZI 2006, 248
Rpfleger 2006, 276
WM 2006, 781
ZInsO 2006, 206
ZVI 2006, 149
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 88/03
AG Hamburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IK 95/02

Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme; Änderung des Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 140/04

DRsp Nr. 2006/2498

Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme; Änderung des Schuldenbereinigungsplanes durch den Schuldner

»a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.«

Normenkette:

InsO § 307 ;

Gründe: