OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2011
I-15 W 674/10
Normen:
InsO § 89; GBO § 29; ZPO § 867;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 169
Vorinstanzen:
AG Kamen, - Vorinstanzaktenzeichen KA-10424-38

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen I-15 W 674/10

DRsp Nr. 2011/6150

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners

1. Neugläubiger des Schuldners sind nicht gehindert, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. 2. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen können dem Gläubiger bei seinem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek Beweiserleichterungen zugestanden werden, insbesondere wenn aufgrund der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch die Annahme nahe liegt, dass der Insolvenzverwalter das betroffene Wohnungseigentum aus der Masse freigegeben hat.

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, für die Beteiligte (Autohaus T GmbH & Co. KG) an rangbereiter Stelle folgende Zwangssicherungshypotheken einzutragen, wobei die genaue Fassung der Eintragungen dem Grundbuchamt vorbehalten bleibt:

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####3:

3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;

- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####2: