BFH - Beschluss vom 29.03.2016
VII E 10/15
Normen:
InsO § 210;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1068
NZI 2016, 655
ZIP 2016, 1391
ZInsO 2016, 1259

Zulässigkeit des Ansatzes von Gerichtskosten gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BFH, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen VII E 10/15

DRsp Nr. 2016/9560

Zulässigkeit des Ansatzes von Gerichtskosten gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

NV: Gerichtskosten, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden.

1. Dem Kostenansatz gegen den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass die Gerichtskosten sich als Altmasseverbindlichkeiten darstellen und der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkleit angezeigt hat. 2. Jedoch fällt die Kostenschuld unter das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO, so dass eine Beitreibung unzulässig und eine bereits ergangene Zahlungsaufforderung aufzuheben ist.

Normenkette:

InsO § 210;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 30. September 2014 6 K 2816/12 die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen einen Abrechnungsbescheid ab. Die unter dem Aktenzeichen VII B 163/14 geführte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom 23. September 2015 als unbegründet zurück.