I. Einer von S. W. (fortan: Schuldnerin) gegen die Beklagten erhobenen Zahlungsklage über 1.048.873,21 DM gab das Landgericht mit Urteil vom 18. Juni 2001 in Höhe von 21.543,47 DM statt. Im Anschluss an die von ihr eingelegte Berufung wurde am 11. März 2002 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren nahm der Kläger, der am 14. April 2003 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, durch Schriftsatz vom 27. August 2003 auf. Durch Verzichtsurteil vom 1. Juni 2006 wurde die Klage insgesamt abgewiesen; zugleich wurden dem Kläger "die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen -" auferlegt.
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