BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 129/07
Normen:
InsO § 209 § 210 ; ZPO § 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 199
DZWIR 2009, 161
JurBüro 2009, 36
MDR 2009, 107
NJW-RR 2009, 59
NJW-Spezial 2008, 726
NZG 2009, 134
NZI 2008, 735
RVGreport 2009, 191
Rpfleger 2009, 107
WM 2008, 2177
ZIP 2008, 2284
ZInsO 2008, 1204
ZVI 2009, 131
Vorinstanzen:
KG, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 361/06
LG Berlin, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 316/98

Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 129/07

DRsp Nr. 2008/19634

Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.«

Normenkette:

InsO § 209 § 210 ; ZPO § 104 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Einer von S. W. (fortan: Schuldnerin) gegen die Beklagten erhobenen Zahlungsklage über 1.048.873,21 DM gab das Landgericht mit Urteil vom 18. Juni 2001 in Höhe von 21.543,47 DM statt. Im Anschluss an die von ihr eingelegte Berufung wurde am 11. März 2002 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren nahm der Kläger, der am 14. April 2003 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, durch Schriftsatz vom 27. August 2003 auf. Durch Verzichtsurteil vom 1. Juni 2006 wurde die Klage insgesamt abgewiesen; zugleich wurden dem Kläger "die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen -" auferlegt.