BGH - Beschluß vom 03.03.2005
IX ZB 153/04
Normen:
InsO § 250 Nr. 2 § 226 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 960
BGHReport 2005, 875
BGHZ 162, 283
DB 2005, 1272
DZWIR 2005, 255
MDR 2005, 829
NJW-RR 2005, 842
NZI 2005, 325
Rpfleger 2005, 469
WM 2005, 891
ZIP 2005, 719
ZInsO 2005, 487
ZVI 2005, 266
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 24.05.2004
AG Wetzlar,

Zulässigkeit des Forderungskaufs in der Insolvenz

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 153/04

DRsp Nr. 2005/5695

Zulässigkeit des Forderungskaufs in der Insolvenz

»a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.