BGH - Beschluß vom 17.04.2008
IX ZB 176/07
Normen:
InsO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 47/07
AG Bielefeld, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IK 513/05

Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten Gläubigers

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZB 176/07

DRsp Nr. 2008/12049

Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten Gläubigers

Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist sein Insolvenzantrag unzulässig (BGH - IX ZB 12/07 - 29.11.2007).

Normenkette:

InsO § 16 ;

Gründe:

I. Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gutachter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von 200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Guthaben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grundstück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss von mehr 250.000 Euro zu erwarten.

Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.